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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 23.08.2004
Aktenzeichen: 1 B 1181/04
Rechtsgebiete: GG, BAT
Vorschriften:
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 33 Abs. 2 | |
BAT § 22 | |
BAT § 23 b |
Zur Sicherungsfähigkeit dieses Anspruchs im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes.
Tatbestand:
Die bei einem Bundesinstitut als Angestellte beschäftigte Antragstellerin erstrebt ihre Verbeamtung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14. In ihrem (letzten) Arbeitsvertrag wurde sie in die Vergütungsgruppe II a BAT eingruppiert. Inzwischen erhält sie - da von der Antragsgegnerin als sog. Zeitaufsteigerin nach § 23 BAT angesehen - eine Vergütung nach I b BAT. Sie meint hingegen, wegen Unrichtigkeit der Eingruppierung in ihrem Arbeitsvertrag müsse sie "echt" in die Vergütungsgruppe I b BAT (Fallgruppe 7) eingestuft werden.
Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin u. a. deswegen, weil ihre Stelle haushaltsrechtlich nur mit der Vergütungsgruppe II a BAT hinterlegt sei, nicht in den Kreis derjenigen einbezogen, die für eine Verbeamtung nach A 14 in Frage kommen.
Der dagegen gerichtete Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Gestalt der Untersagung der weiteren Vornahme von Verbeamtungen nach A 14 bis zur endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit der Eingruppierung der Antragstellerin in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren hatte weder vor dem VG noch in der Beschwerdeinstanz Erfolg.
Gründe:
Die vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen in der Sache nicht durch.
Das VG hat die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung im Kern mit der Begründung abgelehnt, ein Anordnungsanspruch bestehe hier weder auf der Grundlage des Leistungsgrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG) noch nach Maßgabe des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Diese Grundsätze könnten vielmehr erst dann eingreifen, wenn eine mit der Antragstellerin besetzbare Planstelle zur Verfügung stehe. Letzteres sei aber auf der Grundlage des von ihr nicht substantiiert angegriffenen Vorbringens der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung nicht der Fall (gewesen). In Bezug auf die im Organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen des Dienstherrn stehende Entscheidung, ob die - u. a. haushaltsrechtlichen - Voraussetzungen für die Verbeamtung einer Angestellten geschaffen würden, d. h. insbesondere eine (passende) Planstelle ausgebracht werde, besitze die betreffende Bewerberin nicht einmal einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ausübung dieses Ermessens.
Mit ihrem Beschwerdevorbringen macht die Antragstellerin dagegen im Wesentlichen geltend, das VG sei sich bei seiner Entscheidung möglicherweise der Besonderheiten des BAT-Eingruppierungsrechts nicht bewusst gewesen; insbesondere habe es der "Tarifautomatik" in § 22 BAT nicht Rechnung getragen. Welche Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag angenommen worden sei, sei demgegenüber im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslos. Abweichend von der in ihrem Falle dort ausgewiesenen Vergütungsgruppe II a sei sie als Fachärztin für Augenheilkunde ausgehend von der - maßgeblichen - tatsächlich verrichteten Tätigkeit richtigerweise in die Fallgruppe 7 der Vergütungsgruppe I b (Fachärztin mit entsprechender Tätigkeit) einzustufen gewesen. Im Sprachgebrauch des Instituts sei die ihr von der Antragsgegnerin bisher nur unter Hinweis auf ihre fünfjährige ärztliche Tätigkeit, d. h. auf den sog. Zeitaufstieg der Fallgruppe 13 der Vergütungsgruppe I b gezahlte Vergütung deshalb tatsächlich (im Rechtssinne) eine "echte" I b-Vergütung. Damit sei sie in den Kreis der Verbeamtungsanwärter einzubeziehen, für die das Institut im Begriff sei, die derzeit noch verfügbaren Planstellen (A 14) zu verwenden.
Mit diesem Vorbringen wird nicht die in der angefochtenen Entscheidung des VG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 26.10.2000 - 2 C 31.99 -, ZBR 2001, 140 = DÖD 2001, 89, sinngemäß vertretene Rechtsansicht in Frage gestellt, dass ein sog. Bewerbungsverfahrensanspruch auch bei einem Angestellten, der verbeamtet werden möchte, erst auf der Stufe der Auswahl unter verschiedenen Bewerbern nach Maßgabe der hierfür in Art. 33 Abs. 2 GG bestimmten Grundsätze (Bestenauslese) bestehen kann, wohingegen die einem solchen Bewerbervergleich vorgelagerte (Organisations-)Entscheidung des Dienstherrn bzw. des für diesen zuständigen Haushaltsgesetzgebers, überhaupt eine - passende - Planstelle zu schaffen, die subjektiv-rechtliche Stellung potentieller Bewerber (noch) nicht berührt. Legt man dies zugrunde, so hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie die - noch diesem der Bewerberauswahl vorgelagerten Bereich zugehörigen - haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die von ihr der Sache nach angestrebte Übernahme in ein Beamtenverhältnis der Besoldungsgruppe A 14 BBesO erfüllt.
Die Antragsgegnerin hat hierzu sinngemäß ausgeführt, dass aufgrund bindender haushaltsrechtlicher Vorgaben in Verbindung mit einer bei ihr geübten ständigen Verwaltungspraxis - jeweils getrennt - nur solche Bewerber für die Übertragung einer ausgebrachten Beamtenplanstelle bestimmter Wertigkeit in Betracht kämen, die schon als Angestellte auf einer dieser Wertigkeit korrespondierenden Haushaltsstelle geführt würden. Im Falle der von der Antragstellerin erstrebten Verbeamtung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO sei dies eine Haushaltsstelle der Vergütungsgruppe I b BAT ("echt"). Die Antragstellerin werde allerdings als sog. Zeit-/Bewährungsaufsteigerin (§ 23 b BAT) aus der Vergütungsgruppe II a BAT (Fallgruppe 4) angesehen und hiervon ausgehend - haushaltsrechtlich zulässig - weiterhin (nur) auf einer Stelle jener Vergütungsgruppe geführt. Hinsichtlich ihrer Verbeamtung stehe sie deshalb wohl in Konkurrenz zu anderen entsprechenden Zeitaufsteigern, nicht aber zu Angestellten, deren Stelle haushaltsrechtlich mit der Vergütungsgruppe I b BAT ("echt") hinterlegt sei. Zur näheren Verdeutlichung der Zusammenhänge hat die Antragsgegnerin ferner beispielhaft darauf hingewiesen, dass es haushaltsrechtlich nicht zulässig wäre, wenn eine im Verhältnis zur Antragstellerin bei der Auswahl um eine Beamtenstelle unterlegene Mitbewerberin, die bisher auf einer Haushaltsstelle der Vergütungsgruppe I b BAT geführt werde, dann in eine (nur noch zur Verfügung stehende) Haushaltsstelle der Vergütungsgruppe II a BAT zurückfallen müsste. Die Antragstellerin ist diesen Erwägungen nicht substantiiert entgegengetreten.
Die von der Antragstellerin geltend gemachte und dabei in den Vordergrund ihres Vorbringens gestellte sachliche Unrichtigkeit ihrer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I b als "bloße" Zeitaufsteigerin in Anknüpfung an die - von ihr gleichermaßen als fehlerhaft angesehene - Bewertung der ihr übertragenen Tätigkeit mit der Vergütungsgruppe II a in der entsprechenden Ausweisung in ihrem (unbefristeten) Arbeitsvertrag vermag an dem Fehlen der zuvor angesprochenen, schon im Vorfeld einer (Auswahl-)Entscheidung über die Verbeamtung von Angestellten zu schaffenden haushaltsrechtlichen Voraussetzungen jedenfalls im Ergebnis nichts zu ändern. Dies gilt selbst dann, wenn die haushaltsrechtliche Bewertung der Stelle der Antragstellerin auf von der Antragsgegnerin unzutreffend angenommenen tatsächlichen Voraussetzungen hinsichtlich der richtigen Zuordnung im Rahmen der Eingruppierungsvorschriften des BAT beruhen sollte und insofern ihrerseits eine fehlerhafte Grundlage hätte. Deshalb braucht der Senat auch die Erfolgsaussichten der vor dem Arbeitsgericht mit Blick auf eine Eingruppierung in die Fallgruppe 7 der Vergütungsgruppe I b BAT von der Antragsstellerin erhobenen Feststellungsklage nicht zu bewerten.
Denn die in der Beschwerdebegründung angesprochene - im Wesentlichen auf den individualarbeitsrechtlichen Vergütungsanspruch ausgerichtete - "Tarifautomatik" nach § 22 BAT führt nicht unmittelbar auch zu Veränderungen bei der haushaltsrechtlichen Zuordnung bestimmter (Plan-)Stellen, deren Umwandlung in Beamtenstellen ansteht. Diese Zuordnung betrifft nämlich nicht in erster Linie Fragen des Tarifrechts bzw. überhaupt des Arbeitsrechts, sie enthält vielmehr vornehmlich eine Entscheidung des Dienstherrn/Arbeitgebers im Rahmen seines Organisationsermessens. Dies ergibt sich schon aus der Überlegung, dass im gegebenen Zusammenhang im Grunde nicht - zumal nicht allein - die Frage der tarifrechtlichen Bewertung des Dienstpostens in Rede steht, sondern (vor allem) die beamtenrechtliche Parallelbewertung, d. h. die Zuordnung der verrichteten Tätigkeit des Angestellten zu dem in dem Beamtenverhältnis jeweils erstrebten statusrechtlichen Amt - hier einem solchen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO. Bezüglich dieser Bewertung besteht aber eine weite organisatorische Gestaltungsfreiheit, vgl. in diesem Zusammenhang auch Lemhöfer, Zugang zu öffentlichen Ämtern und Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, RiA 2004, 1 (3 f.), welche, wie schon dargelegt, subjektive Rechte der Verbeamtungsinteressenten - (hier nicht vorliegende) deutlich erkennbare Missbrauchsfälle ggf. ausgenommen - nicht zu berühren vermag. Dass die von der Antragsgegnerin solchermaßen zu treffende Parallelbewertung des Dienstpostens der Antragstellerin zwingend eine Bewertung mit A 14 BBesO auf der Ebene der Beamtenplanstellen geboten hätte, erschließt sich hiervon ausgehend selbst dann nicht, wenn in ihrem Fall statt einer Tarifbewertung nach Vergütungsgruppe I b "nur" im Wege des Zeitaufstiegs richtigerweise eine originäre Bewertung nach dieser Vergütungsgruppe in Rede stehen würde. Sich hieraus möglicherweise ergebende Härten und Friktionen im Verhältnis zu Mitkonkurrenten um A 14-Stellen aus der im Institut so bezeichneten Vergütungsgruppe I b ("echt") hat die Antragstellerin jedenfalls vorläufig, d. h. bis zu der von ihr bereits eingeleiteten Klärung ihrer korrekten Eingruppierung in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren, hinzunehmen; dies gilt jedenfalls, soweit der verwaltungsgerichtliche (Eil-)Rechtsschutz betroffen ist.
In seinen Auswirkungen unterscheidet sich der vorliegende Fall im Übrigen nicht wesentlich von anderen Konstellationen, in denen schon aus der eigentlichen Bewerberauswahl vorgelagerten Rechts- bzw. Ermessensgründen die Einbeziehung bestimmter Interessenten in einen Bewerberkreis, z. B. für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens, (zurzeit) ausgeschlossen ist. Auch in solchen Fällen steht allenfalls eingeschränkt zur verwaltungsgerichtlichen Überprüfung einer Verletzung des sog. Bewerbungsverfahrensanspruchs, ob grundsätzlich vom Organisationsermessen des Dienstherrn getragene Vorgaben für die Bestimmung des Bewerberkreises eine rechtsfehlerfreie Grundlage aufweisen.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 4.8.2004 - 1 B 753/04 -, m.w.N.
Letzteres trifft aber ohne Weiteres auf die Praxis der Antragsgegnerin zu, die "Umwandlung" in eine Beamtenstelle (A 14) nur für solche Angestellte vorzusehen, die tatsächlich auf einer BAT Ib-Stelle ("echt") geführt werden.
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde mit Blick auf das mit ihr konkret verfolgte Rechtsschutzziel voraussichtlich selbst dann keinen Erfolg hätte haben können, wenn hier entgegen den obigen Ausführungen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung der Antragstellerin in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO bejaht werden könnten bzw. nicht erheblich wären und wenn zugleich eine Fehleingruppierung der Antragstellerin innerhalb der Vergütungsgruppe I b BAT vorläge. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem hier erstrebten Inhalt wäre nämlich auch in jenem Falle nicht gerechtfertigt, weil er in mehrfacher Hinsicht über einen sachlich gebotenen Eilrechtsschutz hinausginge.
Erstens ist gemessen daran, dass es nach dem übereinstimmenden Beteiligtenvorbringen bei Verbeamtungen von der Vergütungsgruppe I b ("echt") BAT nach A 14 BBesO bisher in der Regel keinerlei Probleme gegeben hat, jeweils sämtliche vorhandenen (zulässigen) Bewerber auch tatsächlich zu berücksichtigen, kein Bedürfnis dafür erkennbar, aus in der Person des jeweiligen Antragstellers liegenden Rechtsschutzgründen der Antragsgegnerin (auch) die Verbeamtung von Mitbewerbern vorläufig zu untersagen. Zweitens knüpfen der Bewerbungsverfahrensanspruch und seine Sicherungsfähigkeit im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls in aller Regel notwendig an bestimmte Besetzungs- bzw. Auswahlverfahren an. Mit dem vorliegenden Antrag soll demgegenüber ohne nähere Eingrenzung auf eines oder mehrere solcher Verfahren für einen nicht unwesentlichen Zeitraum die Möglichkeit der Antragsgegnerin, Angestellte einer bestimmten Vergütungsgruppe zu verbeamten, allgemein "blockiert" werden. Dies erweist sich nicht nur als ein gravierender - und hier wie schon dargelegt auch nicht notwendiger - Eingriff in die Personalwirtschaft des Dienstherrn, sondern berührt zugleich auch das Recht der übrigen Interessenten an einer Verbeamtung auf eine entsprechende berufliche Förderung in einer - da aus Rechtsschutzgründen nicht notwendig - unangemessenen Weise.
Vgl. hierzu allgemein auch OVG NRW, Beschluss vom 27.2.1998 - 12 B 2479/97 -.
Drittens ist schließlich auch die zeitliche Erstreckung der erstrebten einstweiligen Anordnung bis zur endgültigen, d. h. rechtskräftigen Klärung der materiell-rechtlich streitigen Fragen in einem Hauptsacheverfahren (hier: der Arbeitsgerichte) zur vorläufigen Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs grundsätzlich nicht geboten; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.5.2002 - 1 B 751/02 -, NVwZ-RR 2003, 135 = NWVBl. 2003, 13, und vom 19.12.2003 - 1 B 1972/03 -; es ist jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich, dass in Konstellationen der vorliegenden Art weiterreichender Eilrechtsschutz gewährt werden müsste.
Ende der Entscheidung
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